Satzung
Satzung des Vereins Christliche Besinnungstage
vom 26. März 1991, Neufassung vom 1. Oktober 2017 §1 Der Verein führt den Namen Christliche Besinnungstage e.V. Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist gemeinnützig. §2 Ausschließliche Zielsetzung des Vereins ist die Schulung therapeutisch tätiger Personen zur Belebung und Stärkung ihrer therapeutischen Intentionen aus den Kernaussagen des christlichen Glaubens. Eine derartige Stärkung erweist sich als unabdingbar im Umgang mit Patienten mit unheilbaren Krankheiten bzw. im Stadium akuter Lebensbedrohung und im Sterben - zum Beispiel im Falle von Krebs, Aids, Drogensucht und dergleichen. Diese Zielsetzung soll verwirklicht werden durch Vermittlung seelsorgerischen Rüstzeugs während mehrtägiger Seminare. Neben der Vermittlung von fachlichem Wissen und Erfahrungsaustausch über das therapeutische Vorgehen und Verhalten soll auch die innere Krisenaufarbeitung der Seminarteilnehmer selbst aus der Gruppendynamik und Selbsterfahrung angestrebt werden. Die Seminararbeit wendet sich an Therapeuten aller Konfessionen wie auch an alle Suchenden; den östlich orientierten Weisheitslehren stellt sie bewusst die christliche Glaubensaussage in der Auseinandersetzung mit den Problemen von Leben, Leid und Tod entgegen. Als Therapeuten sollen gleichermaßen Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenschwestern und Pfleger, Heilpraktiker, Telefonseelsorger, krankenhausseelsorgerische Theologen, Altenpfleger und freiwillige Laien angesprochen werden. Im Rahmen der Zielsetzung des Vereins sollen die für die Seminare angefertigten Skripten und Aufzeichnungen als selbständige Schriften verbreitet werden. Die Zielsetzung wird ferner verwirklicht durch die Anknüpfung und Pflege von Kontakten zu Einzelnen oder zu Gruppen mit gleichgelagerten und ähnlichen Interessen im In- und Ausland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Für die Tagungen und Vorträge werden Gebühren erhoben, die auf der Basis von Selbstkostenpreisen kalkuliert sind. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks erhalten die Mitglieder weder die einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Das gilt auch für ausscheidende Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Medizin und Menschlichkeit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die Verwendung des nach Auflösung und Liquidation des Vereins verbleibenden Vereinsvermögens, die hiervon abweichen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Jede Änderung der Satzung ist dem für den Verein zuständigen Finanzamt mitzuteilen. §3 Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke befürwortet, unabhängig von Religion, Rasse und Nationalität. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft geht verloren
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich zu erklären; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Aus der Mitgliederliste darf gestrichen werden,
§4 Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Mitgliedsbeiträge festsetzen §5 Die Organe des Vereins sind
Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. §6 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen. Er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. §7 Der Mitgliederversammlung obliegt
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein anderes Mitglied ausgeübt werden, sofern diesem schriftlich Vollmacht erteilt wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind jeweils zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen, wenn die Versammlung nicht darauf verzichtet. Erfolgt kein Einspruch, so gelten die Protokolle als von der Mitgliederversammlung genehmigt. Reguläre Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich abzuhalten. |